Laieninitiative

Widerstand aus Verantwortung Langfassung

Warum Laien in der Kirche initiativ werden dürfen und müssen

Gottes Ordnung in der Schöpfung

Jede Gemeinschaft braucht ihre Ordnung. Daher gelten in der Gesellschaft von vornherein alle jene Prinzipien, welche für das Zusammenleben der Menschen notwendig sind. Sie folgen unmittelbar aus der Natur des Menschen und der Gesellschaft. In der Theologie werden sie herkömmlich das natürliche göttliche Recht genannt, weil sie dem Schöpferwillen Gottes entsprechen. Deshalb dürfen sie von niemandem missachtet und können auch von keiner menschlichen Instanz aufgehoben oder abgeändert werden. Sie gelten in jeder organisierten Gesellschaft, ob es sich dabei um die politische Gemeinschaft, den Staat, oder die religiöse Gemeinschaft, die Kirche, handelt.

Göttliches Recht und menschliches Recht

Im Staat und in der Kirche genügen diese Grundsätze allein nicht. Die Entwicklung der Gesellschaft führt zur Arbeitsteilung - jeder soll im Interesse aller das tun, wofür er seine besonderen Fähigkeiten hat. Das kann aber nur funktionieren, wenn die verschiedenen Tätigkeiten koordiniert werden. Es bedarf daher konkreter Regeln für das Zusammenleben und Zusammenwirken der Menschen, die sich Staat und Kirche geben müssen und die in der Theologie auch das menschliche Recht genannt werden. Dieses hat die Aufgabe, die natürlichen Rechtsgrundsätze zu konkretisieren - sei es, dass daraus eine konkrete Norm abgeleitet wird, sei es, dass ein Grundsatz durch eine solche näher bestimmt oder ergänzt wird. Menschliches Recht, das nicht auf diese Weise auf die natürlichen Rechtsgrundsätze zurückgeführt werden kann bzw. mit diesen in Widerspruch steht, verletzt das göttliche Recht und hat keine bindende Kraft.

Gesellschaftliche Strukturen und Leitungsfunktionen

Mit der Organisierung der Gesellschaft bilden sich Strukturen heraus. Sie sind für das Funktionieren der arbeitsteiligen Gesellschaft notwendig, weil nicht jeder alle Funktionen ausüben kann. Im Staat und in der Kirche gibt es daher Menschen, die Leitungsfunktionen ausüben. In Gemeinschaften, die schon lange bestehen, kann man nicht immer genau sagen, wie die Strukturen im Einzelnen entstanden sind und warum sie gerade ihre derzeitige Form haben. Dies zu wissen, ist aber auch nicht notwendig. Jede Leitungsfunktion stammt nämlich, wie schon Paulus in Röm 13, 1 hinsichtlich der staatlichen Obrigkeit ausführt, von Gott; und wenn das für den Staat gilt, so muss es umso mehr für die Kirche gelten.

Gesellschaftliche Entwicklung und Anpassung der Strukturen

Die Strukturen in Staat und Kirche sollen das bestmögliche Funktionieren der jeweiligen Gemeinschaft sichern. Dies tun sie dann, wenn sie dem jeweiligen Entwicklungsstand der Gesellschaft angemessen sind und sich mit dieser entwickeln. Dass das auch tatsächlich geschieht, lässt sich leicht anhand der staatlichen Strukturen zeigen. Das antike römische Reich war anders organisiert als der Staat des Mittelalters, und dieser wieder anders als der Staat der Neuzeit. Auch die Teilnahme des Volks an der staatlichen Willensbildung erfolgte in verschiedenen Epochen auf verschiedene Weise. Der ständisch gegliederten Gesellschaft entsprach es, dass die Mitsprache von den Vertretern der Stände wahrgenommen wurde, der bürgerlichen Gesellschaft, dass sie das Besitzbürgertum ausübte, bis sich nach der Maxime „gleiche Pflichten, gleiche Rechte" die Teilnahme aller in Form des allgemeinen und gleichen Wahlrechts durchsetzte.

Im Staat

Dabei zeigt sich fast immer dasselbe Phänomen: Jede Ausweitung der Mitsprache muss gegen den hinhaltenden Widerstand derjenigen, die das Sagen haben, durchgesetzt werden. So mussten im 18. und 19. Jahrhundert den absoluten Monarchen die Verfassungen abgerungen werden, die ihrerseits zuerst nur einer bürgerlichen kleinen Elite ein Mitsprachrecht einräumten, bis es dann durch die schrittweise Ausdehnung des Wahlrechts zur Beteiligung eines immer größeren Teils der Bevölkerung und schließlich zum allgemeinen Wahlrecht kam. Trotzdem blieb in vielen, auch demokratischen, Staaten der Hälfte der Menschen die Mitsprache bis ins 20. Jahrhundert verwehrt, weil das Frauenwahlrecht so lange auf den (da und dort recht zähen) Widerstand der Männer stieß.

In der Kirche

Auch in der Kirche haben sich - wie uns die Kirchengeschichte und die Geschichte des Kirchenrechts zeigen - die derzeitigen Strukturen Hand in Hand mit der kirchlichen Entwicklung herausgebildet. Diese umspannt den zeitlich und räumlich weiten Bogen vom kleinen Jüngerkreis der Jerusalemer Urgemeinde des frühen 1. nachchristlichen Jahrhun derts bis zur Groß- und schließlich zur Weltkirche. Um die Ausgestaltung dieser Strukturen wurde immer wieder gerungen, innerkirchlich vor allem, aber nicht allein auf den Konzilien. Auf die Entwicklung dieser Strukturen haben aber auch außerkirchliche Faktoren eingewirkt, zuerst die römisch-byzantinischen Kaiser, dann die deutschen Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, schließlich auch andere christliche Könige und Fürsten. Hier müssen zur Illustration Hinweise auf die Investiturstreitigkeiten im Mittelalter, auf das zur Zeit der Gegenreformation von den katholischen Fürsten beanspruchte und von der Kirche dankbar gewährte Reformationsrecht, auf den sog. Gallikanismus im Frankreich Ludwigs XIV., auf den sog. Josephinismus in den Österreichischen Erblanden und auf vergleichbare sonstige Staatskirchensysteme des 18. und frühen 19. Jahrhunderts genügen.

Parallel zu diesen Systemen, die sich allesamt als eine staatlich diktierte Reform von überholten kirchlichen Strukturen verstanden, gab es auch innerkirchliche Reformbewegungen. Sie waren vom Konziliarismus des ausgehenden Mittelalters bis zum Febronianismus des 18. Jahrhunderts vom Bild einer Kirche geleitet, das sich durch kollegiale Strukturen und der Beachtung jenes Grundsatzes auszeichnete, der heute als Subsidiaritätsprinzip in aller Munde ist. Zuletzt haben derartige Überlegungen die Kirchenkonstitution des Zweiten Vatikanischen KonzilsLumen gentium (1964) beeinflusst und in der dort festgeschriebenen Kollegialität der Bischöfe ihren Niederschlag gefunden. Dies allerdings nur zusammen mit einer vom damaligen Papst erlassenen „Erläuternden Eingangsbemerkung", nach welcher die Kollegialität nur mit und unter dem Papst realisiert werden kann. Dass der Widerstand gegen strukturelle Veränderungen nicht bloß ein staatliches, sondern auch ein kirchliches Phänomen ist, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden; die in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Vatikanum gemachten Erfahrungen mit den Päpsten und der römischen Kurie haben dies deutlich gezeigt. Dass strukturelle Veränderungen in der Kirche aber noch langsamer vor sich gehen und noch mühsamer zu erreichen sind als im Staat, hängt damit zusammen, dass kirchliche Reformen wesentlich schwieriger durchzusetzen sind als staatliche.

Die Unverbindlichkeit ungerechter Ordnungen

So wie menschliche Gesetze - gleich, ob des Staates oder der Kirche -, die keine Deckung in den natürlichen Rechtsgrundsätzen haben, nicht verbindlich sind, endet auch der Gehorsamsanspruch der Kirchenleitung, wenn diese ihre Kompetenz überschreitet oder wenn sie ihre Funktion nicht mehr ausreichend erfüllt. Ihre Kompetenz überschreitet sie, wenn sie gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt, also von zentraler Stelle aus Angelegenheiten regelt, die auf regionaler oder lokaler  Ebene ausreichend besorgt werden können. Ihre Funktion erfüllt sie nicht mehr ausreichend, wenn sie ihren Zweck, die Schaffung des Gemeinwohls, verfehlt, oder dieses gar untergräbt. In beiden Fällen spricht man von einer „ungerechten" Ordnung.

Dieses Gemeinwohl bezeichnet jene Werte, deren Verwirklichung notwendig ist. Im Bereich des Staates das, was ein menschenwürdiges Leben erst möglich macht: Frieden und Sicherheit, Freiheit und Wohlfahrt. In der Kirche das, was für ein christenwürdiges Leben erforderlich ist: den Zugang zum  Wort Gottes und zu den Sakramenten, insbesondere zur Feier der Eucharistie im Rahmen einer geschwisterlichen Gemeinde. All dies stellt in seiner jeweils spezifischen Art die raison d'être von Staat und Kirche dar. Wird es nicht ausreichend verwirklicht, so hat die Leitung des Staats bzw. der Kirche ihre Existenzberechtigung und damit auch ihren Gehor sams anspruch gegenüber den Menschen bzw. Christen verloren. Diese müssen dann versuchen, die für ein menschen- bzw. christenwürdiges Leben notwendigen Werte unabhängig von Staat bzw. Kirche, wenn nötig sogar gegen sie zu erlangen; ihr diesbezüglicher Anspruch beruht auf den natürlichen Rechtsgrundsätzen.

Das Recht auf Widerstand

Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und Verfehlung des Gemeinwohls sind Verstöße der Leitung des Staates (seiner „Regierung" im Sinne jener, die Leitungsfunktion tatsächlich ausüben)  bzw. der Kirche (der „Amtskirche"), die dem Menschen bzw. Christen ein Recht auf Widerstand geben. Dieses besteht unabhängig davon, ob die Leitung ihr Recht von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, tatsächlichen oder postulierten Einsetzung durch Gott ableitet oder nicht („Gottesgnadentum" der staatlichen Herrscher, jesuanische Vollmacht der kirchlichen Amtsträger). Daran würde auch eine ausdrückliche Gründung der Kirche und Einsetzung der Apostel als „Bischofskollegium" sowie des Petrus als „Papst" durch Jesus nichts ändern, die im Gegensatz zu einer legitimen Rückführung der Kirche auf Jesus nach fast einhelliger Meinung aller Exegeten und Fundamentaltheologen keine historische Grundlage haben. Widerstandsrecht beruht ebenso wie die Strukturen der Kirche und die Kompetenzen der Leitung auf den natürlichen Rechtsgrundsätzen und damit auf göttlichem Recht. Daher kann Jesus nicht unterstellt werden, er hätte (wenn es überhaupt möglich wäre!) dieses Recht auf Widerstand im Bereich der Kirche ausschließen wollen.

Auch das im Anhang zum Johannesevangelium  überlieferte Wort Jesu an Petrus „Weide meine Schafe" (Joh 21,17) kann nur als Auftrag interpretiert werden, die Schafe so gut wie möglich zu leiten. Petrus und seine Nachfolger hatten und haben daher zu jeder Zeit darauf zu achten, dass dieser Auftrag unter Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Mittel bestmöglich erfüllt wird. Kommen sie diesem Auftrag nicht nach, so darf ihnen entgegengetreten werden; und wenn es darum geht, schweren Schaden von der Kirche oder einzelnen ihrer Mitglieder abzuwenden, so kann dieses Recht auf Widerstand sogar zur Pflicht werden. Es war in diesem Sinne, dass Paulus dem Petrus „ins Angesicht widerstand", als dieser „sich ins Unrecht gesetzt hatte", weil er aus Angst vor den Jerusalemer Judenchristen die Mahlgemeinschaft mit den Heidenchristen abbrach und damit „von der Wahrheit des Evangeliums abwich" (Gal. 2, 11-14). (Diese Episode räumt auch gleich mit dem Einwand auf, der Papst habe in kirchlichen Angelegenheiten immer Recht, weshalb sich ein Widerstand dagegen von vornherein erübrige.)

Ob vom grundsätzlichen Recht auf Widerstand in einem konkreten Fall Gebrauch gemacht werden darf bzw. muss, kann nur nach dessen Umständen entschieden werden. Es dient seinem Wesen nach der Korrektur „obrigkeitlichen" Verhaltens. Es soll Handeln ermöglichen, das auf Verbesserung mangelhafter Zustände gerichtet ist, wie sie durch eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen: in der Form von Leitungsakten, für die es keine Kompetenzgrundlage gibt, ebenso durch eine mangelhafte Ausübung der Leitungsfunktion (in allen drei Bereichen der Staats- bzw. „Kirchen"gewalt). Also durch inhaltlich verfehlte Gesetzgebungs-, durch fehlerhafte Verwaltungs- und Rechtsprechungsakte.

Widerstand - ein natürliches Recht des Einzelnen

Die Beurteilung, ob die Ausübung des Widerstandsrechts berechtigt ist, muss derjenige vornehmen, der im Konkreten mit dem Fehlverhalten der Leitung konfrontiert ist. Diese Entscheidung kann ihm niemand abnehmen; schon gar nicht die Leitung selbst. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Widerstandsrechts. Über die Zulässigkeit der Ausübung von Widerstand kann keinesfalls jenes Organ entscheiden, gegen dessen Verhalten sich der Widerstand richtet; andernfalls wäre das Widerstandsrecht von vornherein illusorisch. Letzteres muss man sich stets vor Augen halten, weil jeder Widerstand von „unten" in der Kirche mit jenem Einwand rechnen muss, der in Österreich schon weiland Kaiser Ferdinand eingefallen ist, als man ihm 1848 sagte, dass die Bürger Revolution machen: „Dürfen s' denn das?". Der Christ darf!

Gründe, die Widerstand rechtfertigen

Fehlverhalten der Kirchenleitung, das Widerstand rechtfertigt, ist die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch ungerechtfertigte Eingriffe in die Autonomie der Ortskirchen, sowie die Verletzung von Menschen- und Christenrechten. Im kirchlichen Recht und in anderen eine Verbindlichkeit beanspruchenden römischen Dokumenten finden sich eine ganze Reihe solcher Verletzungen. Vom Pflichtzölibat  einschließlich des Amtsverlusts von Priestern, die später (mit oder ohne römische „Dispens") heiraten, über die Eingriffe in die höchstpersönlichen Fragen der Familienplanung und des Sexuallebens bis hin zur Diskriminierung der Frauen durch Ausschluss von den kirchlichen Leitungsfunktionen.

Hierher gehört aber auch die faktische oder rechtliche Verweigerung  des Zugangs zu den Sakramenten, wie sie nicht nur für die (ohne kirchliche Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe) wiederverheirateten Geschiedenen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ebenso die auch in Form unnötige (weil „hausgemachte") Erschwerung dieses Zugangs, wie sie ganz allgemein durch das Inkaufnehmen pastoraler „Unterversorgung" erfolgt. Dies, obwohl dieser arge Mangel durch die Wiedereinstellung von verheirateten „Priestern ohne Amt" sowie durch die Weihe von viri probati (und feminae probatae!) rasch behoben werden könnte. Solche Menschen wären in Form von verheirateten Diakonen, von  Pastoralassistenten (und Pastoralassistentinnen!) und von Laien, die bereit wären, neben ihrem Brotberuf seelsorglich tätig zu werden, in ausreichender Zahl vorhanden.

Hierher gehören weiters alle Vorschriften, welche die Gläubigen hindern, die Sakramente und insbesondere die Eucharistie in einer solchen Form zu feiern, die unter den jeweils wirkenden gesellschaftlichen Bedingungen (hic et nunc) als angemessen und damit als „würdig" erscheint. Dazu können zählen: Vorschriften, welche die (auch nur teilweise) Verwendung einer anderen als der Muttersprache vorschreiben. Weiters solche, welche die „Unreinheit" der Laien oder deren inferiore Stellung in der Kirche implizieren, wie z.B. der Zwang zur „Mundkommunion" oder die Verbannung der Frauen aus dem „Altarraum" und das Verbot der „Laienpredigt". Schließlich auch jene Vorschriften, die ganz allgemein die Feier der Sakramente und insbesondere der Eucharistie mit heute nicht mehr unmittelbar verständlichen und damit erst erklärungsbedürftigen Symbolen (z.B. das „Lavabo") befrachten. Ebenso jene, die Sakramente (auch) als Privatfeier des Zelebranten erscheinen lassen (wie z.B. die nur für den Priester vorgesehenen, von diesem mit „unterdrückter Stimme" zu murmelnden Gebete während der Messe).

Aktiver und passiver Widerstand

Widerstand  ist in zwei Varianten möglich, als aktiver oder als passiver Widerstand. Unter aktivem versteht man jene Maßnahmen, die auf die Beseitigung der Leitung, gegebenenfalls auch auf Änderungen  der Leitungsstrukturen gerichtet sind. Erfolgreicher Widerstand führt hier, wenn die Leitung nicht rechtzeitig auf die Forderung nach entsprechenden Änderungen eingeht, zu ihrer Beseitigung, wobei es auch als solche der bisherigen Leitungsstrukturen kommen kann. In der Folge wird dann eine neue Leitung, gegebenenfalls mit neuen Strukturen eingerichtet.

Unter passivem Widerstand versteht man ein Verhalten, das die fehlerhaften Vorschriften der Kirchenleitung ignoriert und dadurch ihre negativen Wirkungen hintan zu halten oder abzumildern versucht. Hierher gehören alle Akte, mit denen sich die Gläubigen die ihnen vorenthaltenen Menschen- und Christenrechte selbst nehmen, und alle, mit denen andere sie dabei unterstützen. (Für Beispiele des passiven Widerstandes siehe die Seite Empfehlungen!)

Da die Amtskirche heute nicht mehr die Hilfe des Staates (das sog.bracchium saeculare) in Anspruch nehmen kann, ist die Ausübung passiven Widerstandes für den Einzelnen mit keinem wesentlichen persönlichen Risiko mehr verbunden. Allenfalls von der Amtskirche verhängte „Kirchenstrafen" sind, weil gegen das legitime Widerstandsrecht gerichtet, selbst als illegitim und damit als unwirksam anzusehen. (Das Schlimmste, was tatsächlich passieren kann, ist, im Kreis sog. konservativer Katholiken scheel angesehen zu werden...)

Aktiver Widerstand ist hingegen schwierig, insbesondere für Laien. Die Zeit, wo deutsche Könige bzw. römische Kaiser nach Rom gezogen sind, um über Aufforderung heiligmäßiger Männer und Frauen und unter dem Beifall des „Kirchenvolks" unwürdige oder unfähige Päpste ab- und neue einzusetzen, ist seit langem vorbei. Bei der gegenwärtigen „Verschanzung" des Papstes auf dem Territorium einen kleinen, nur von ihm abhängigen „Staates" (der Vatikanstadt) ist er auch faktisch dem Zugriff einer weltlichen Macht grundsätzlich entzogen. Überdies ist keine weltliche Macht berufen, in die inneren Angelegenheiten der Kirche einzugreifen. Repräsentiert doch der Staat eine pluralistische Gesellschaft, die allen religiösen Gemeinschaften gegenüber zur Neutralität verpflichtet ist.

Aktiver Widerstand könnte daher heute in der Kirche nur von denen geübt werden, die an der Leitung der Kirche unmittelbaren Anteil haben. Also von jenen, die in der römischen Kurie das Sagen haben,  insbesondere von den Bischöfen und Kardinälen.  Dies ist aber eine bloß theoretische Möglichkeit, weil diese Vertreter der Amtskirche ihre eigene Stellung in der Kirche dem gegenwärtigen System verdanken und befürchten müssen, dass „mit dem Herzog auch der Mantel fällt". Da sich diese Kreise auch noch selbst ergänzen (der von den Kardinälen gewählte Papst ernennt die neuen Kardinäle und diese wiederum wählen den neuen Papst), ist ohne einen massiven Eingriff des Heiligen Geistes von dort her keine Revolution zu erwarten. Auch ein halbwegs geschlossenes Vorgehen der Diözesanbischöfe könnte eine Richtungsänderung Roms erzwingen. Da aber die Bischöfe gegenwärtig nicht von ihren Diözesen ausgewählt, sondern vom Papst f rei (und heute oft auch und gerade gegen die Wünsche der Diözesen) ernannt und vor allem nach dem Kriterium ihrer „Romtreue" ausgesucht werden, könnten auch sie nur durch besonderes göttliches Wirken zu einem Widerstand gegen Rom gebracht werden.

Widerstand für eine kirchliche Erneuerung

Ein mittelalterlicher Christ und Jurist hat einmal gesagt, alle Übelstände in Staat und Kirche resultierten letztlich aus „unseren Sünden", also auch aus den Sünden der Laien. Wir dürfen daher nicht die Hände in den Schoß legen und darauf warten, dass Gott ohne unser Zutun an der Kirche das Wunder der Erneuerung vollzieht. Die Laien müssen sich vielmehr selbst zum Werkzeug des Heiligen Geistes machen, indem sie dort entschlossenen Widerstand üben, wo es möglich ist. Nur dann können wir glaubwürdig um die Erneuerung der Kirche auch beten.

13.013
BISHERIGE UNTERSTÜTZER